Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 57
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.1EWR-Ver­brie­fungs-Durchführungsgesetz
1.2FMAG
1.3AIFMG:
1.4UCITSG
1.5CRA-DG:
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetz; EWR-VDG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze
 
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Die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (Verbriefungsverordnung) wurde vom europäischen Gesetzgeber mit dem Ziel erlassen, die Finanzierungsquellen von europäischen Unternehmen mit soliden strukturierten Verbriefungen zu diversifizieren. Ebenso sollen die Bankbilanzen oder die Bilanzen anderer Originatoren durch verstärkte Verbriefungstätigkeit entlastet werden, um damit eine Ausweitung der Darlehensvergabe an die Realwirtschaft zu bewirken.
Die EU-Kommission kündigte bereits in einer Mitteilung vom 26. November 2014 über eine Investitionsoffensive für Europa eine Neubelebung der Verbriefungsmärkte für Verbriefungen hoher Qualität an, bei der die vor der Finanzkrise von 2008 begangenen Fehler vermieden werden sollten. Der Aufbau eines einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungsmarktes bildet hingegen einen Baustein des Aktionsplans "Kapitalmarktunion" der EU-Kommission. Die Verbriefungsverordnung stellt somit einerseits die Risikoallokation im europäischen Finanzsystem auf eine breitere Basis und unterstützt andererseits nachhaltiges Wirtschaftswachstum. Gleichzeitig wurde vom Europäischen Gesetzgeber die Änderungsverordnung (EU) 2017/2401 zur Abänderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Aufsichtsanforderungen an Banken und Wertpapierfirmen (CRR) verabschiedet, um das Ziel einer einheitlichen Verbriefungsregulierung zu verfolgen.
Im Fokus des allgemeinen Rahmens für Verbriefungen stehen die Einführung einheitlicher, sektorübergreifender Begriffe für die Verbriefungsregulierung sowie Regelungen in Bezug auf die geforderten Sorgfaltspflichten der Anleger, den Risikoselbstbehalt und Transparenzanforderungen für an Verbriefungen beteiligte Parteien. Im Weiteren werden Kriterien für die Kreditvergabe, Anforderungen an den Verkauf von Verbriefungen an Kleinanleger, das grundsätzliche Verbot der Wiederverbriefung, Anforderungen an Verbriefungszweckgesellschaften sowie Bedingungen und Verfahren für Verbriefungsregister festgelegt.
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Innerhalb des Rahmenwerks für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (simple, transparent and standardised securitizations; STS-Verbriefungen) steht das Ziel der Vereinfachung und der Förderung eines funktionierenden Binnenmarkts für Verbriefungen im Vordergrund. Klare harmonisierte Vorgaben sollen insbesondere den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr erleichtern. STS-Verbriefungen sind der ESMA zu melden, welche die relevanten Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Für die Prüfung ob die STS-Kriterien erfüllt sind, sind die an der Verbriefung beteiligten Parteien verantwortlich. Sie können jedoch mit der Überprüfung der Einhaltung aller STS-Kriterien auch unabhängige Dritte beauftragen, welche einer Zulassung von der zuständigen Behörde bedürfen.
Die Verbriefungsverordnung legt darüber hinaus einen Aufsichtsrahmen für die von den EWR-Mitgliedstaaten zu benennenden zuständigen Behörden fest, wobei es an den EWR-Mitgliedstaaten liegt, diese mit den vorgegebenen erforderlichen Aufsichts-, Ermittlungs- und Sanktionsbefugnissen auszustatten. Diesem Zweck dient insbesondere die Gesetzesvorlage, welche zudem bedingt, dass das FMAG im Hinblick auf die Aufgaben der FMA und auf die Gebühren angepasst wird. Entsprechend den Vorgaben der Verbriefungsverordnung bedarf es zudem noch der Änderung weiterer Gesetze (UCITSG, AIFMG, CRA-DG).
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 2. Juni 2020
LNR 2020-787
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetz; EWR-VDG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Als einen Teil des Aktionsplans "Kapitalmarktunion (CMU)" der Europäischen Kommission hat der Europäische Gesetzgeber zur Belebung des europäischen Verbriefungsmarktes die sektorübergreifende Verbriefungsverordnung (EU) 2017/2402 sowie die Änderungsverordnung (EU) 2017/2401 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
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und Wertpapierfirmen (Eigenmittelverordnung; CRR) erlassen. Die Regulierungen verfolgen das Ziel Finanzierungsquellen von europäischen Unternehmen weiter zu diversifizieren bzw. Bankbilanzen durch verstärkte Verbriefungsaktivität zugunsten ausgeweiteter Darlehensvergaben an die Realwirtschaft zu entlasten. Beide Rechtsakte sind am 18. Januar 2018 nach der Publikation im Europäischen Amtsblatt in der EU in Kraft getreten und sind gleichzeitig seit 1. Januar 2019 anwendbar.
Die gegenständliche Gesetzesvorlage (EWR-Verbriefungsdurchführungsgesetz) dient, soweit erforderlich, der Durchführung der grundsätzlich direkt anwendbaren Verbriefungsverordnung, welche einen allgemeinen Rahmen für Verbriefungen festlegt und einen spezifischen Rahmen für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen schafft. Die Änderungsverordnung (EU) 2017/2401 bedarf national keiner Durchführung, da gemäss dem Bankengesetz die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gilt. Die Einführung einer separaten Verordnung für Verbriefungen resultiert aus der Bestrebung, auf EU-Ebene bestimmte einheitliche Regelungen für alle Verbriefungen und nicht vorrangig nur für Banken zu erlassen. Das gilt auch für die STS-Anforderungen. Für die Banken ergeben sich aus der Überführung der Baseler Regelungen zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwar die dort festgeschriebenen Erhöhungen der Risikogewichte, diese werden künftig aber geringer ausfallen, wenn STS-Kriterien erfüllt werden. Dadurch sollen Anreize geschaffen werden, zukünftig mehr STS-Verbriefungen auf den Kapitalmarkt zu bringen.
Der Begriff der Verbriefung wird nach Art. 2 Ziff. 1 der Verbriefungsverordnung so definiert, dass er Geschäfte/Transaktionen oder Strukturen erfasst, bei denen das mit Risikopositionen verbundene Kreditrisiko in Tranchen unterteilt wird, wobei die Geschäfte oder Strukturen folgende Merkmale aufweisen:
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1)
 
die im Rahmen des Geschäfts oder der Struktur getätigten Zahlungen hängen von der Wertentwicklung der Risikopositionen ab,
 
2)
 
die Rangfolge der Tranchen entscheidet über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit und
 
3)
 
die Transaktion oder Struktur begründet keine Risikopositionen mit den Merkmalen nach Art. 147 Abs. 8 CRR.
Die grundlegende Idee einer Verbriefung ist also, dass ein Bündel von Forderungen oder anderen Vermögenswerten (wie Konsumentenkredite, Immobilien, geistiges Eigentum) tranchiert, in handelsfähige Wertpapiere umgewandelt und am Kapitalmarkt platziert wird. Dabei überträgt ein Originator die entsprechenden Vermögenswerte an eine Zweckgesellschaft /eine Verbriefungsstruktur, welche anschliessend die Vermögenswerte in Wertpapiere verbrieft und diese Wertpapiere emittiert. Die emittierten Wertpapiere widerspiegeln somit den Wert und die Erträge der eingegangenen Risiken. Durch eine Verbriefung werden ursprünglich illiquide, d.h. nicht handelbare Vermögenswerte in handelbare Wertpapiere eingekleidet. Unternehmen können so ihre Kundenforderungen verkaufen, sich am Kapitalmarkt refinanzieren und mit den Erlösen Investitionen tätigen. Banken oder Wertpapierfirmen nutzen Verbriefungen u.a. zur Refinanzierung, zur Eigenmittelentlastung, zur Kreditrisikominderung und zur Portfoliosteuerung. Um sicherzustellen, dass sich die Risiken aus Verbriefungen angemessen in den Eigenmittelanforderungen der Institute niederschlagen, regeln die Verbriefungsverordnung und die Änderungsverordnung eine angemessene Beaufsichtigung dieser Transaktionen und Investitionen.
Die beteiligten Parteien einer Verbriefungstransaktion lassen sich in Originatoren, Sponsoren, Investoren, Schuldner, Verbriefungszweckgesellschaft, ursprüngliche Kreditgeber und sonstige Verbriefungsdienstleister unterteilen.
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Originator: Ein Unternehmen, das die Vermögenswerte oder Risiken an eine Verbriefungszweckgesellschaft überträgt (z.B. Banken, Wohnungsbaugesellschaften, Industrieunternehmen, usw.). Soweit der Originator den Vermögenspool mit Verbriefungsabsicht an einen Dritten verkauft, gilt dieser Käufer als Sponsor.
Investor: Er kauft die von der Zweckgesellschaft ausgegebenen Wertpapiere mit dem Recht auf Kapitalrückzahlung und Zinszahlung basierend auf cash flows aus den zugrundeliegenden Vermögenswerten ohne an diesen beteiligt zu sein. Typischerweise handelt es sich um Versicherungsgesellschaften, Fondsmanager und gegebenenfalls Kreditinstitute (institutionelle Anleger).
Schuldner: Er schuldet dem Originator oder dem ursprünglichen Kreditgeber Zahlungen aus den zugrundeliegenden Darlehen/Vermögenswerten.
Verbriefungszweckgesellschaft: In der Regel erfolgt die Verbriefung durch eine Zweckgesellschaft, gelegentlich in Form von Verbriefungsfonds. Dabei kann es vorteilhaft sein, wenn die rechtlichen Voraussetzungen eine Schaffung von Teilvermögen (Compartments; Zellen) mit separater Haftung für Verbindlichkeiten der jeweils zugeordneten Vermögenswerte für die Verbriefungsgesellschaft zulässt. Bei einem Verbriefungsfonds wäre eine Aufteilung in Teilvermögen möglich (Umbrella Fonds Struktur).
Als sonstige Verbriefungsdienstleister können Back-up Service, Treuhänder, Investmentbanken, Ratingagenturen, Zahlstellen, Rechts-/Steuerberater etc. tätig werden.
Die Verbriefungsverordnung gilt für alle an einer Verbriefungstransaktion Beteiligten. Im Hinblick auf Kleinanleger im Sinne der MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente) wird festgelegt, dass diese nur unter sehr engen Voraussetzungen in Verbriefungen investieren können. Verbriefungszweckgesellschaften können ihren Sitz in Drittstaaten haben, soweit die Dritt-
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staaten nicht auf der Liste der Hoheitsgebiete mit hohem Risiko und der nicht-kooperativen Hoheitsgebiete, die von der FATF (Financial Action Taskforce) erstellt wird, stehen und sie Vereinbarungen nach Art. 26 OECD Musterabkommen mit einem EWR-Mitgliedstaat abgeschlossen haben.
Die Verbriefungsverordnung schafft erstmals durch die Definition zentraler Rechtsbegriffe einen EWR-weit gültigen, einheitlichen, sektorübergreifenden Rahmen zur regulatorischen Behandlung von Verbriefungen und beseitigt bestehende, fragmentierte Regelungsansätze. Sie enthält zudem bestimmte Kriterien für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen, sogenannte STS-Verbriefungen. Die Kriterien für STS-Verbriefungen unterscheiden sich nach ABCP-Verbriefungen (asset-backed commercial papers; forderungsgedeckte Geldmarktpapiere), die vollständig durch den Sponsor unterstützt sind, und Nicht-ABCP-Verbriefungen (allen anderen). ABCP-Verbriefungen sind Programme, in denen eine Vielzahl von Forderungen über eine Verbriefungszweckgesellschaft in gebündelter Form kurzfristig am Kapitalmarkt in Form von "commercial paper" platziert wird. Soweit die gesetzlichen Kriterien betreffend die Einfachheit, Standardisierung und Transparenz erfüllt sind, darf die Bezeichnung STS-Verbriefung verwendet werden, wobei die Anforderungen an ABCP-Verbriefungen verschärft sind. Die Verwendung der STS-Bezeichnung aufgrund der Erfüllung der Kriterien ist von den Originatoren, Sponsoren und Verbriefungsgesellschaften den zuständigen Behörden und der ESMA mitzuteilen. Die Informationen werden auf der Webseite der ESMA der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Die STS-Kriterien sind insbesondere von traditionellen (true-sale) Verbriefungen zu erfüllen, bedürfen im Hinblick auf synthetischen Verbriefungen jedoch noch weiterer Entwicklungen. Bei den traditionellen Verbriefungen handelt es sich um solche, bei denen die Forderungen gesamthaft an Dritte verkauft bzw. übertra-
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gen werden. Bei synthetischen Verbriefungen werden lediglich gewisse Risiken in tranchierter Form über eine Garantie auf Dritte übertragen. Die Einhaltung der STS-Kriterien obliegt der Verantwortung der Originatoren, Sponsoren und Verbriefungsgesellschaften, wobei die Überprüfung der Einhaltung an von der FMA zugelassene Dritte delegiert werden kann. Die STS-Kriterien basieren auf einem gemeinsamen Vorschlag der EBA (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), des BCBS (Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht) und der IOSCO (Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden). Es geht darum, dass Verbriefungen nicht komplex konstruiert sein sollen und alle Informationen für die Risikoeinschätzung in standardisierter Form vorliegen bzw. bereitgestellt werden.
STS-Verbriefungen erfahren zudem im Rahmen der Eigenmittelanforderungen an Banken und Wertpapierfirmen eine bevorzugte Behandlung. Grundsätzlich werden mit der Verbriefungsverordnung zum Zwecke der Risikominimierung, abgesehen von wenigen Ausnahmen, Wiederverbriefungen ausdrücklich verboten. Wiederverbriefungen sind Verbriefungen, bei denen mindestens eine der zugrunde liegenden Risikopositionen eine Verbriefungsposition ist.
Im Hinblick auf die institutionellen Anleger sind in der Verbriefungsverordnung strenge Sorgfaltspflichten (due diligence) für das Halten von Verbriefungspositionen vorgesehen, wie z.B. solide Kriterien, Verfahren und Systeme für Kreditvergaben, Gewährleistung der Einhaltung der gesetzlichen Pflicht zur Übernahme von Risikoselbstbehalte durch Originatoren (soweit es sich um keine Verbriefungszweckgesellschaft handelt), Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber, differenzierte Risikobewertungen, etc.. Die Transparenzvorschriften der Verbriefungsverordnung verpflichten hingegen die Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften, den Inhabern von Verbriefungspositionen umfassende Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen sind je nach Art entweder vor dem Eingehen einer Verbriefungsposition oder im Rahmen eines
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regelmässigen Berichtswesens zur Verfügung zu stellen. Aufzeichnungen zu Verbriefungen werden durch Verbriefungsregister zentral gesammelt und verwahrt. Die Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften einer Verbriefung benennen unter sich das Verbriefungsregister, welches über dessen Antrag von der ESMA registriert und beaufsichtigt wird.
Die Verbriefungsverordnung regelt zudem die Zuständigkeiten und Kompetenzen der nationalen Aufsichtsbehörden. Deren Aufgabe ist insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen durch die der Verbriefungsverordnung Unterstellten und durch die verschiedenen beaufsichtigten Intermediäre, die sich an einer Verbriefung beteiligen. Es geht auch um die Überwachung des angemessenen Umgangs mit auftretenden Risiken aus der Struktur durch die beteiligten Parteien, um negative Auswirkungen auf den Standort zu vermeiden. Schliesslich sieht die Verbriefungsverordnung noch Sanktionsregelungen für Verstösse gegen ihre Anforderungen und Übergangsbestimmungen vor. Verbriefungen, deren Wertpapiere ab dem 1. Januar 2019 emittiert werden, unterliegen in der EU vollständig dem neuen Regelungsregime. Für ältere Transaktionen gelten spezielle Übergangsbestimmungen. So können Verbriefungen, die keine ABCP-Verbriefungspositionen sind und deren Wertpapiere sämtlich vor diesem Stichtag emittiert wurden, auf Grundlage eines angepassten Anforderungskatalogs den STS-Status erlangen. Für diese Verbriefungen vor dem Stichtag sind bis zum 31. Dezember 2019 die gültigen Regelungen zum Risikorückbehalt nach der CRR, der Solvency II-Richtlinie (VersAG) und der AIFM-Richtlinie (AIFMG) an Stelle der neuen Regelungen relevant.
Präzisierungen bzw. Ergänzungen der Verbriefungsverordnung können aufgrund verschiedener Ermächtigungen durch die EU-Kommission durch den Erlass von Durchführungs- bzw. Delegierten Rechtsakten (Level II Rechtsakte) auf Basis von technischen Vorgaben der ESMA vorgenommen werden. Die Level II Rechtsakte
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gelten nach Übernahme in das EWR-Abkommen in Liechtenstein direkt. Bisher wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2019/885 von der EU-Kommission am 5. Februar 2019 erlassen. Sie dient der Ergänzung der Verbriefungsverordnung durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen, die einer zuständigen Behörde bei der Beantragung der Zulassung eines Dritten für die Bewertung der Erfüllung von STS-Kriterien zu übermitteln sind. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/885 gilt in den EU-Mitgliedstaaten seit dem 19. Juni 2019. Eine weitere Delegierte Verordnung (EU) 2019/1851 zur Ergänzung der Verbriefungsverordnung durch technische Regulierungsstandards zur Homogenität der einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen gilt in der EU seit dem 1. Juli 2019. Im Weiteren liegen drei Delegierte Verordnungen im Entwurf vor. Eine legt die Einzelheiten des Antrags auf Registrierung als Verbriefungsregister und die Einzelheiten des vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister fest, eine andere regelt die operativen Standards von Verbriefungsregistern für die Sammlung, Aggregierung und Überprüfung der Vollständigkeit und der Konsistenz von Daten. Die weitere Delegierte Verordnung ändert zwei Delegierte Verordnungen, die von der EU-Kommission auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR) erlassen wurden, ab. Es sollen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Clearingpflicht von Derivatekontrakte, die von Emittenten von gedeckten Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen geschlossen werden, auch für von Verbriefungszweckgesellschafen im Zusammenhang mit Verbriefungen geschlossene OTC-Derivatekontrakte Anwendung finden. Darüber hinaus sind andere Delegierte Verordnungen der EU-Kommission oder verschiedene Leitlinien (Guidelines) der ESMA zur Konkretisierung von Vorgaben zu erwarten, um eine möglichst einheitliche und klare Anwendung der Verbriefungsverordnung im EWR zu gewährleisten. Insbesondere die umfangreichen STS-Kriterien bedürfen einer Konkretisierung, wie sie zu interpretieren sind und wie die Erfüllung nachgewiesen
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und gegebenenfalls von einem unabhängigen Dritten überprüft werden können. Auch die Notifizierung von Verbriefungen und die Details zu den Transparenzpflichten bedürfen weiterer Konkretisierung. Bei der Erarbeitung aller Standards ist eine enge Kooperation zwischen der Europäischen Aufsichtsbehörde für Wertpapiere und Märkte (ESMA), der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für Versicherungen und Altersvorsorge (EIOPA) erforderlich. Für die Ausarbeitung bzw. die Verabschiedung der Level II Rechtsakte sind unterschiedliche Fristen vorgesehen.
Die Verordnung (EU) 2017/2401 zur Abänderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRR) dient insbesondere der Umsetzung von Überarbeitungen des Baseler Verbriefungsrahmenwerkes aus den Jahren 2014 und 2016, welche Schwachstellen betrafen, die sich in der Finanzkrise offenbart hatten. Im Wesentlichen betrifft dies die Neuregelung der Eigenmittelunterlegung für Investoren in Verbriefungspositionen. Es geht dabei um Änderungen im Hinblick auf die Hierarchie der Ansätze, die Risikotreiber, die bei Anwendung des jeweiligen Ansatzes zu verwenden sind, sowie die Höhe der für Verbriefungspositionen geltenden Eigenmittelanforderungen. Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf STC-Verbriefungen (simple, transparent and comparable) erfahren eine weitere Differenzierung, wobei sie weitgehend den STS-Kriterien nach der Verbriefungsverordnung entsprechen.
Die oberste Hierarchie der Ansätze zur Ermittlung der mindestens vorzuhaltenden Eigenmittel stellt ein auf einem internen Rating basierender Ansatz für Verbriefungen dar, soweit mindestens 95% der Positionen, die der Verbriefung zugrunde liegen, danach behandelt werden kann. An nächster Stelle folgt der Standardansatz für Verbriefungen vor dem auf externen Bonitätsbeurteilungen basierenden Ansatz und soweit keines dieser Verfahren anwendbar und keine Aus-
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nahme vorgesehen ist, gilt ein Risikogewicht von 1.250%. Aufsichtsbehörden können im Einzelfall auch Festlegungen treffen. Die Ermittlung des Risikogewichts der verschiedenen Ansätze basiert entweder auf einer aufsichtsrechtlichen Formel oder einer Risikogewichtungstabelle. Der neu eingeführte sogenannte P-Faktor gibt an, um wie viel die Eigenmittelanforderungen für einen gegebenen Pool an Verbriefungen im Vergleich zu dem Zustand vor Verbriefung ansteigen. Ebenso ist neu die Laufzeit der Verbriefungspositionen zu berücksichtigen. Diese neuen Regelungen führen dazu, dass die Eigenmittelanforderungen für höherrangige Verbriefungspositionen steigen und für nachrangige Verbriefungspositionen sinken werden. Insgesamt werden die Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen zwar ansteigen, die mit der Risikogewichtung verbundenen prozyklischen Effekte schwächen sich aber ab. Die niedrigeren Eigenmittelanforderungen für STS-Verbriefungen sind grundsätzlich, abgesehen von ein paar Ausnahmen für synthetische Verbriefungen, beschränkt auf traditionelle Verbriefungen, bei denen die zugrundeliegenden Risikopositionen rechtlich übertragen werden.
Im Bankenrecht wird neben der CRR auch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 (LCR; Liquidity Coverage Ratio Verordnung) durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1620 im Hinblick auf die Möglichkeit der Berücksichtigung von STS-Verbriefungen und deren Anrechnung in der LCR ergänzt, was den Zielsetzungen der Verbriefungsverordnung entspricht. Diese Delegierte Verordnung gilt in der EU seit dem 30. April 2020.
Im Versicherungsbereich (Solvency II) wird aufgrund der Verbriefungsverordnung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1221 die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 geändert, welche bereits Bestimmungen für Verbriefungen enthielt, um dem angestrebten einheitlichen Rechtsrahmen für Verbriefungen Rechnung zu tragen. Diese Delegierte Verordnung wird in Liechtenstein nach Übernahme in
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das EWR-Abkommen unmittelbar gelten, es bedarf diesbezüglich keiner Anpassungen im Versicherungsaufsichtsgesetz.
Die Geldmarktverordnung (EU) 2017/1131, welche in Liechtenstein nach Übernahme in das EWR-Abkommen direkt gelten wird, erfährt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 eine Ergänzung im Hinblick auf STS-Verbriefungen. Eine Gesetzesanpassung ist hier ebenfalls nicht notwendig.
Die Verbriefungsverordnung und die Änderungsverordnung sowie auch die anderen erwähnten EU-Rechtsakte, die im Hinblick auf das neue Verbriefungsregime ergänzt bzw. angepasst werden, befinden sich noch im EWR-Übernahmeverfahren. Die gegenständliche Gesetzesvorlage, inklusive der Nebenerlasse, soll gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verbriefungsverordnung (EU) 2017/2402 in Kraft treten. Unabhängig von diesem Gesetzgebungsverfahren sind der/die EWR-Übernahmebeschluss/-beschlüsse zu gegebener Zeit im Rahmen eines entsprechenden Bericht und Antrags nach Art. 103 EWR-Abkommen dem Landtag zur Zustimmung gemäss Art. 8 Abs. 2 LV zu unterbreiten.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2020 / 508
2020 / 507
2020 / 506
2020 / 505
2020 / 504
Landtagssitzungen
03. September 2020
Stichwörter
Akti­ons­plan Kapitalmarktunion
all­ge­meiner Rahmen für Verbriefungen
Finan­zie­rungs­quellen von euro­päi­schen Unternehmen
Inve­s­ti­ti­onsof­fen­sive für Europa
simple, trans­pa­rent and stan­dar­dised securitizations
spe­zi­fi­scher Rahmen für ein­fache, trans­pa­rente und stan­dar­di­sierte Verbriefung
STS-Verbriefungen
Ver­brie­fungs­re­gu­lie­rung
Ver­ord­nung (EU) 2017/2402